Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen, Angebot und Vertragsabschluß
1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich
nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Diese gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung
des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten
Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung
des Auftragnehmers verbindlich.
3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch
den Auftragnehmer.
4. An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten
dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden
5. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen
zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen.
§
2 Umfang der Lieferungspflicht
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
durch den Auftragnehmer maßgebend.
2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen, sowie
andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet worden sind.
§
3 Preis und Zahlung
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer
an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren
Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung
des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Verpackung
wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart
ist, spätestens innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne
Skontoabzug in bar oder innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto zu erfolgen.
Dienstleistungen sind nicht skontofähig.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber
und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen.
Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur
Verfügung steht, Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren
sind, wenn nicht anders vereinbart wird, sofort in bar fällig
3. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen; er wird den Käufer über die Art
der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die
die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellt, dieser
insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen
einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit in Frage stellen,
so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.
Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung
mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten
werden, ist ausgeschlossen.
§
4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermin oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der
Liefergegenstand das Lager des Auftragsnehmers oder das Herstellerwerk
verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt
worden ist.
3. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers
liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk
verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits
vorliegenden Verzugs entstanden sind
4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist
der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder
wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann
der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer
nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt
5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14.
Tag vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet,
die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim
Auftraggeber 0,5 % b.H. des Rechnungsbetrages je Monat berechnet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos
verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig
zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung
zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.
7. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt.
§
5 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur,
Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln
des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen
des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht
die Gefahr auf den Auftraggeber über.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegentand auf
Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden
zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen,
die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr
vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.
Auf Wunsch des Auftraggeber ist der Auftragnehmer verpflichtet,
den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Angelieferte Gegenstände sind auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte
aus ' 7 in Empfang zu nehmen.
§
6 Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen
Liefergegenstände bis zur völligen Bezahlung sämtlicher
ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender
Forderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund) vor. Bei laufender
Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
Ü
bersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden
Sicherheiten die Forderungen an den Auftraggeber um mehr als
25 % des Vorbehaltsgutes, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen
des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
seiner Wahl verpflichtet
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung
oder Umbildung erfolgten stets für den Verkäufer als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt
das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird
bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)-Eigentum des Käufers
an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert)
auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt
das (Mit)-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an
der dem Verkäufer (Mit)-Eigentum zusteht, wird im folgenden
als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an
den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn
widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen
für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden
noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme
oder sonstiger Verfügung durch Dritte wird der Käufer
auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere
Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche
des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer
liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet -
kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 7 Haftung für Mängel und Lieferung
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, haftet der Auftragnehmer
nur in der Weise, dass er alle diejenigen Neuteile unentgeltlich
auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb
6 Monaten seit dem Gefahrenübergang infolge eines vor dem
Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in
ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Voraussetzung
der Haftung sind fehlerhafte Bauart, Materialmängel oder
mangelhafte Ausführung. Ersetzte Teile werden Eigentum des
Auftragnehmers.
2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird
keine Haftung übernommen. Dies gilt insbesondere für
Verschleißteile (wie z.B. Einsteckhülsen, Schlagteile,
Spülrohre, Drahtmuttern, Sperrachsen, Einsteckwerkzeuge,
Dichtungen u.s.w.)
3. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln
geltend zu machen, verjährt in 6 Monaten ab dem Zeitpunkt,
zu dem das Material das Lager des Auftragnehmers verlassen hat.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden,
die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind;
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber
oder Dritte;
- bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes,
insbesondere im
Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen;
- bei übermäßiger Beanspruchung und
- bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
5. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender
Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung
mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst
ist der Auftragnehmer von der Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort
zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des
Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz
seiner Kosten zu verlangen.
6. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzteillieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als
berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich
des Versandes, sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.
Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur in der Weise
gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die
Mangelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
8. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritte unsachgemäß,
ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderung oder
Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.
9. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf
Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind, bestehen nicht. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grobem Verschulden.
Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, d.h. von Produktionsausfall,
Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn, wird durch die allgemeine Grundsätze
von Treu und Glauben, etwa in den Fällen den Unverhältnismäßigkeiten
zwischen Höhe des Kaufpreises und Schadenshöhe, begrenzt. Der Haftungsausschluss
gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz
bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim
Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die
Zusicherung gerade bezweckt, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
10. Für die von dem Auftragnehmer verkauften Gebrauchtteile (Maschinen,
Geräte und Ersatzteile) wird die Funktionsfähigkeit garantiert. Eine
weitergehende Gewährleistung für Gebrauchtteile ist, soweit dies
gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen.
11. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs-
oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen
an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt
jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantierte
Behauptung, dass er einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt
hat, nicht widerlegt.
12. Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes
schriftlich mitteilen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist
nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
§
8 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt und sonstiger Haftung
des Auftragnehmers
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
dem Auftragnehmer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang
endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen
des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände
die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach
unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der
Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so
kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des ' 4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen
vor und gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen
Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen
Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme
der Leistung ablehnt und wird die Nachfrist nicht eingehalten,
so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Aufnahmeverzuges
oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser
zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche
des Auftraggebers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung
oder Minderung, sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher
Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand entstanden sind.
§
9 Montage, Inbetriebnahme und Reparaturen
1. Die Monteure und sonstigen Hilfskräfte, die der Auftragnehmer
zur Verfügung des Auftraggebers stellt, arbeiten in jedem
Fall im Auftrage und Gefahr des Auftraggebers und gelten dabei
als seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ('' 278 und
831 DGB).
2. Die Kosten der für solche Arbeiten entsandten Monteure
hat der Auftraggeber zu tragen. Das bedeutet, dass die An- und
Abfahrts(Reise-)zeiten, die Arbeits- und Wartungszeiten, die
Transport- und Auslösungskosten in Rechnung gestellt werden.
3. Alle erforderlichen Hilfsarbeiter und Hilfsgeräte sind
vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§
10 Retouren
Eine Rücksendung bereits gelieferter Ware ist nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Auftragnehmer
berechnet in diesem Falle einen Mindestsatz von 15 % des Auftragswertes
als Rücknahmekosten und behält sich den Anspruch auf
Ersatz höherer Kosten gegen Nachweis vor.
§
11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen
ist der Sitz des Auftragnehmers. Für sämtliche gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Auftraggebern, die Vollkaufleute sind und ihren Sitz in Deutschland
haben, ist Idstein ausschließlicher Gerichtsstand. Für
Ansprüche gegen Auftraggeber in diesem Gebiet, die nicht
Vollkaufleute sind, ist das Gericht ihres Sitzes ausschließlich
zuständig.
Für Ansprüche gegen Auftraggeber, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, sind nach Wahl des Auftragnehmers
entweder das Gericht in Idstein oder die Gerichte am ausländischen
Sitz des Auftraggebers zuständig.
Auch auf Exportgeschäfte des Auftragnehmers findet das deutsche
Recht Anwendung. Jedoch ist die Anwendung der Haager Übereinkommen
betreffend die einheitlichen Gesetze über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen und den Abschluss von internationalen
Kaufverträgen hierüber ausgeschlossen.
§
12 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen
unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§
13 Unwirksamkeit von Teilen der Vereinbarung
Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
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