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AGB

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen, Angebot und Vertragsabschluß

1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
4. An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden
5. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.


§ 2 Umfang der Lieferungspflicht

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen, sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.


§ 3 Preis und Zahlung

1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug in bar oder innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto zu erfolgen. Dienstleistungen sind nicht skontofähig.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen.
Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht, Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind, wenn nicht anders vereinbart wird, sofort in bar fällig
3. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; er wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellt, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.


§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermin oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragsnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
3. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind
4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt
5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftraggeber 0,5 % b.H. des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.
7. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.


§ 5 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegentand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggeber ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Angelieferte Gegenstände sind auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus ' 7 in Empfang zu nehmen.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenstände bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund) vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
Ü bersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 25 % des Vorbehaltsgutes, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgten stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)-Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit)-Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 7 Haftung für Mängel und Lieferung

1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, haftet der Auftragnehmer nur in der Weise, dass er alle diejenigen Neuteile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb 6 Monaten seit dem Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart, Materialmängel oder mangelhafte Ausführung. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile (wie z.B. Einsteckhülsen, Schlagteile, Spülrohre, Drahtmuttern, Sperrachsen, Einsteckwerkzeuge, Dichtungen u.s.w.)
3. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Material das Lager des Auftragnehmers verlassen hat.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind;
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte;
- bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im
Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen;
- bei übermäßiger Beanspruchung und
- bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
5. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
6. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzteillieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur in der Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mangelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
8. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritte unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
9. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grobem Verschulden. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, d.h. von Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn, wird durch die allgemeine Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen den Unverhältnismäßigkeiten zwischen Höhe des Kaufpreises und Schadenshöhe, begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
10. Für die von dem Auftragnehmer verkauften Gebrauchtteile (Maschinen, Geräte und Ersatzteile) wird die Funktionsfähigkeit garantiert. Eine weitergehende Gewährleistung für Gebrauchtteile ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen.
11. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantierte Behauptung, dass er einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
12. Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.


§ 8 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt und sonstiger Haftung des Auftragnehmers

1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des ' 4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Aufnahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung, sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind.


§ 9 Montage, Inbetriebnahme und Reparaturen

1. Die Monteure und sonstigen Hilfskräfte, die der Auftragnehmer zur Verfügung des Auftraggebers stellt, arbeiten in jedem Fall im Auftrage und Gefahr des Auftraggebers und gelten dabei als seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ('' 278 und 831 DGB).
2. Die Kosten der für solche Arbeiten entsandten Monteure hat der Auftraggeber zu tragen. Das bedeutet, dass die An- und Abfahrts(Reise-)zeiten, die Arbeits- und Wartungszeiten, die Transport- und Auslösungskosten in Rechnung gestellt werden.
3. Alle erforderlichen Hilfsarbeiter und Hilfsgeräte sind vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.


§ 10 Retouren

Eine Rücksendung bereits gelieferter Ware ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Auftragnehmer berechnet in diesem Falle einen Mindestsatz von 15 % des Auftragswertes als Rücknahmekosten und behält sich den Anspruch auf Ersatz höherer Kosten gegen Nachweis vor.


§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Auftraggebern, die Vollkaufleute sind und ihren Sitz in Deutschland haben, ist Idstein ausschließlicher Gerichtsstand. Für Ansprüche gegen Auftraggeber in diesem Gebiet, die nicht Vollkaufleute sind, ist das Gericht ihres Sitzes ausschließlich zuständig.
Für Ansprüche gegen Auftraggeber, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sind nach Wahl des Auftragnehmers entweder das Gericht in Idstein oder die Gerichte am ausländischen Sitz des Auftraggebers zuständig.
Auch auf Exportgeschäfte des Auftragnehmers findet das deutsche Recht Anwendung. Jedoch ist die Anwendung der Haager Übereinkommen betreffend die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und den Abschluss von internationalen Kaufverträgen hierüber ausgeschlossen.


§ 12 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.


§ 13 Unwirksamkeit von Teilen der Vereinbarung

Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

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